Liebe Geländehalter,

die heutige Beratung der Bundesregierung und der Ministerpräsidenten verlief für den Breitensport erfreulich. Der Beschluss der Sportministerkonferenz von letzter Woche soll sofort umgesetzt werden. Konkret: Die einzelnen Bundesländer werden in den kommenden Tagen die Landesverordnungen anpassen. Baden-Württemberg und Bayern hatten dies bereits gestern angekündigt. Für Nordrhein-Westfalen hat Ministerpräsident Laschet den kontaktlosen Breitensport mit sofortiger Wirkung freigegeben. Hessen hat die Freigabe ebenfalls angekündigt. In vielen anderen Bundesländern (z.B. Sachsen, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Thüringen) ist Flugsport bereits wieder möglich. Somit ist die Strategie des DHV aufgegangen, zusammen mit anderen Verbänden die zuständigen Ministerien für Sport zu bearbeiten.

Was bedeutet die Entscheidung von Bund und Ländern für die Geländehalter? Wichtig sind nun die Länderverordnungen. Der DHV wird die Verordnungstexte nach deren Veröffentlichungen durchsehen und die Ergebnisse auf dhv.de bekanntgeben. Wichtig ist beispielsweise die Frage, inwieweit Vereinsbetrieb möglich sein wird. Das ist für den Schleppbetrieb von Bedeutung. Ähnliches gilt für die Ausbildung. Karl Slezak ist diesbezüglich in Kontakt mit den Flugschulen.

Was müssen Geländehalter beachten? Für die Öffnung der Fluggelände und die Aufnahme des Flugbetriebs sind die Einhaltung der Corona-Verhaltensregeln absolut notwendig. Der Sport trägt eine Verantwortung dafür, dass das Virus nicht weitergetragen wird. Wir haben daher seitens des DHV ein digitales Plakat entworfen, welches ihr verwenden könnt. Link

Darüber hinaus ist das auch detailliert hier beschrieben: https://www.dhv.de/fileadmin/user_upload/files/2020/05/infektionsschutz_massnahmen_gs_und_hg_flugsport.pdf

Haftung im Zusammenhang mit Corona:

Verschiedentlich ist die Frage aufgetaucht, ob ein Geländehalter (z.B. Verein, Flugschule, Bergbahngesellschaft) dafür haftet, wenn Piloten z.B. die Abstandsregelungen nicht einhalten. Hier die juristische Einschätzung:

Grundsätzlich haftet der Pilot selbst für sein Fehlverhalten. Eine Haftung des Geländehalters besteht nur dann, wenn ihm ein eigenes Fehlverhalten nachgewiesen wird (z.B. wenn der Geländehalter es weiß und duldet, dass am Startplatz dichtes Gedränge herrscht). In solchen Fällen müsste er eingreifen.

Generell ist jeder Bürger verpflichtet, sich mit den allgemeinen Regeln der Corona-Verordnungen und den gesetzlichen Bestimmungen vertraut zu machen. Im Speziellen auch der Pilot vor Aufnahme des Flugbetriebs mit den örtlichen Begebenheiten im Gelände (FBO, Allg. Regeln Nr.3). https://www.dhv.de/fileadmin/user_upload/aktuell_zu_halten/service/downloads/gelaende/flugbetriebsordnung.pdf

Allgemeine Regelungen, z.B. das DHV Plakat – Covid 19 Verhaltensregeln, (ab Donnerstag, 6.5.auf www.dhv.de verfügbar) sollten auf der Homepage sowie an Start- und Landeplatz bekanntgemacht werden. Auf spezifische Regelungen (z. B. zur Vermeidung von Gruppenbildung getrennte Bereiche für Warten, Aufbauen, Abbauen, Zuschauen) muss der Geländehalter hinweisen.

Ausblick:

Wir freuen uns sehr, dass der Flugbetrieb nun Stück für Stück wieder aufgenommen werden kann. Bitte nehmt die Abstandsregelungen ernst, damit wir zuverlässig fliegen gehen können. Zuletzt haben wir noch ein Anliegen: Auch Gastpiloten sollten wieder die Möglichkeit haben, mit dem Drachen oder dem Gleitschirm in die Luft zu kommen. Bitte berücksichtigt auch diese Gruppe.

Wir hoffen darüber hinaus, dass es Zug um Zug möglich werden wird, auch wieder im benachbarten Ausland zu fliegen. Wir werden darüber laufend auf www.dhv.de berichten.

Wenn Ihr Fragen habt, stehen wir Euch gerne zur Verfügung.

Mit fliegerischen Grüßen

Gmund, 6. Mai 2020

Björn Klaassen                                   Bettina Mensing

DHV Flugbetrieb                                  Referat Flugbetrieb